Was gehört zur Abfallart Sonderabfälle, was nicht?
Als Sonderabfälle werden umgangssprachlich Abfälle bezeichnet, die aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Eigenschaften besondere Anforderungen an Sammlung, Transport, Behandlung und Entsorgung stellen. Im Abfallrecht wird hierfür grundsätzlich der Begriff gefährliche Abfälle verwendet. Ob ein Abfall als gefährlich eingestuft wird, ergibt sich aus der Abfallverzeichnis-Verordnung. Gefährliche Abfallarten sind im Abfallverzeichnis mit einem Sternchen gekennzeichnet. Bei sogenannten Spiegeleinträgen müssen Zusammensetzung und gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls berücksichtigt werden.
Zu den gefährlichen Abfällen können je nach Zusammensetzung beispielsweise folgende gehören. Zu beachten gilt das einige der aufgeführten Abfälle nicht zwangsläufig immer zu den gefährlichen Abfällen gehören:
Säuren und Laugen
lösemittelhaltige Abfälle
Farben, Lacke und Klebstoffe mit gefährlichen Inhaltsstoffen
ölhaltige Abfälle
bestimmte Reinigungs- und Betriebsmittel
Laborchemikalien
Pestizide und andere gefährliche Chemikalien
quecksilberhaltige Abfälle
bestimmte Batterien und Akkumulatoren
kontaminierte Verpackungen, Tücher oder Schutzkleidung
gefährliche medizinische oder pharmazeutische Abfälle
Filterstäube und andere belastete Produktionsrückstände
sämtliche Farben und Lacke
alle Medikamente
alle ölhaltigen Erzeugnisse
restentleerte und gereinigte Verpackungen
ungefährliche Produktionsabfälle
gewöhnliche Rest-, Bau- oder Gewerbeabfälle
Elektroaltgeräte ohne gefährliche Eigenschaften
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Sortierhinweise zur Abfallart Sonderabfälle
Gefährliche Abfälle müssen entsprechend ihrer Eigenschaften getrennt erfasst und in geeigneten, beständigen und dicht verschließbaren Behältern bereitgestellt werden. Die Auswahl des Behälters richtet sich unter anderem nach dem Aggregatzustand, der chemischen Zusammensetzung, der Menge und möglichen gefahrgutrechtlichen Anforderungen. Originalgebinde sollten nach Möglichkeit nicht umgefüllt werden. Ist ein Umfüllen erforderlich, dürfen keine Lebensmittel-, Futtermittel- oder Arzneimittelverpackungen verwendet werden. Die Behälter sind eindeutig zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Umkippen und den Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Abfälle mit unbekannter Zusammensetzung sollten nicht eigenständig geöffnet, vermischt oder umgefüllt werden. Vor der Übernahme kann eine Identifikation oder analytische Untersuchung erforderlich sein. Unterschiedliche gefährliche Abfälle dürfen nicht ohne vorherige Prüfung miteinander vermischt werden. Insbesondere chemisch unverträgliche Stoffe können miteinander reagieren und dabei Wärme, Druck oder gefährliche Gase entwickeln. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält für gefährliche Abfälle grundsätzlich ein Vermischungsverbot; Ausnahmen sind nur unter festgelegten Voraussetzungen zulässig.
Getrennt zu halten sind abhängig von ihrer Zusammensetzung beispielsweise:
- Säuren
- Laugen
- oxidierende Stoffe
- entzündbare Lösemittel
- halogenierte und nicht halogenierte Lösemittel
- cyanid- oder sulfidhaltige Abfälle
- quecksilberhaltige Abfälle
- Fotoentwickler und Fixierbäder
- reaktive Laborchemikalien
Fakten rund um die Abfallart Sonderabfälle
Die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich ist unter anderem für Sammlung, Beförderung, Nachweisführung und Behandlung relevant. Maßgeblich ist die Abfallverzeichnis-Verordnung. Ein Abfall wird als gefährlich eingestuft, wenn er im Abfallverzeichnis entsprechend gekennzeichnet ist und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Berücksichtigt werden die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15; HP 9 wird aufgrund seiner besonderen Ausgestaltung gesondert bewertet.
Die Einstufung erfolgt anhand von:
- Herkunft und Entstehungsprozess
- zutreffendem Abfallschlüssel
- Zusammensetzung und Konzentration gefährlicher Stoffe
- gefahrenrelevanten Eigenschaften
- vorhandenen Produkt- und Sicherheitsinformationen
- gegebenenfalls einer repräsentativen Probenahme und Analyse
Für gefährliche Abfälle gelten besondere Überwachungs- und Nachweisanforderungen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für ihre Entsorgung grundsätzlich Nachweispflichten vor. Die konkrete Durchführung wird durch die Nachweisverordnung geregelt. Die erforderlichen Nachweise werden in den dafür vorgesehenen Fällen elektronisch geführt. Dazu gehören insbesondere Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und die zugehörige elektronische Kommunikation. Für Kleinmengen gelten Erleichterungen. Fallen bei einem Abfallerzeuger insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr an, besteht eine Ausnahme von der regulären Nachweispflicht; die erforderlichen Übernahmescheine bleiben davon unberührt.
Recyclingwege der Abfallart Sonderabfälle
Identifikation und Einstufung
Vor der Übernahme werden Herkunft, Zusammensetzung und Eigenschaften des Abfalls geprüft. Dazu können Sicherheitsdatenblätter, Abfalldeklarationen, Probenahmen oder Laboranalysen herangezogen werden. Auf dieser Grundlage werden Abfallschlüssel, Gefährlichkeit, Verpackung und zulässiger Entsorgungsweg bestimmt.
Getrennte Sammlung
Die Abfälle werden in geeigneten Behältern nach Stoffart und Reaktionsverhalten getrennt gesammelt. Dabei sind neben dem Abfallrecht gegebenenfalls auch gefahrstoff-, wasser- und gefahrgutrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen.
Transport
Der Transport erfolgt entsprechend der Einstufung des Abfalls und gegebenenfalls des Gefahrguts. Je nach Art und Menge können Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapiere, Fahrzeugausrüstung und Qualifikation des Personals gelten. Nicht jeder gefährliche Abfall ist automatisch Gefahrgut. Umgekehrt können auch Stoffe dem Gefahrgutrecht unterliegen, deren abfallrechtliche Einstufung gesondert zu beurteilen ist.
Physikalisch-chemische Behandlung
Flüssige oder reaktive Abfälle können abhängig von ihrer Zusammensetzung physikalisch-chemisch behandelt werden. Mögliche Verfahrensschritte sind beispielsweise:
- Neutralisation
- Fällung und Flockung
- Entwässerung
- Destillation
- Phasentrennung
- Filtration
- Stabilisierung
Welche Verfahren geeignet sind, hängt vom konkreten Abfall und der Zulassung der Behandlungsanlage ab.
Aufbereitung und stoffliche Verwertung
Einzelne gefährliche Abfälle können aufbereitet werden, wenn geeignete Verfahren und zulässige Verwertungswege bestehen. Dazu können beispielsweise bestimmte Altöle, Lösemittel, Metalle oder metallhaltige Lösungen gehören. Ob eine stoffliche Verwertung möglich ist, richtet sich nach Zusammensetzung, Verunreinigungsgrad, technischen Anforderungen und rechtlichen Vorgaben.
Thermische Behandlung
Brennbare oder organisch belastete gefährliche Abfälle können in dafür zugelassenen Anlagen thermisch behandelt werden. Verfahrensführung, Temperatur und Abgasreinigung richten sich nach Art und Eigenschaften der Abfälle sowie der Genehmigung der jeweiligen Anlage. Nicht jeder gefährliche Abfall ist für eine Verbrennung geeignet.
Untertägige oder oberirdische Ablagerung
Gefährliche Abfälle oder Behandlungsrückstände, die nicht verwertet werden können, können nach entsprechender Vorbehandlung und Prüfung in dafür zugelassenen Deponien oder Untertagedeponien abgelagert werden. Eine untertägige Ablagerung ist kein pauschaler Standardweg für „langlebige oder wasserlösliche Stoffe“, sondern setzt voraus, dass der konkrete Abfall die Anforderungen des vorgesehenen Entsorgungswegs erfüllt.
Dokumentation und Nachweisführung
Die Entsorgung wird entsprechend den geltenden Nachweis- und Registerpflichten dokumentiert. Je nach Fall kommen insbesondere folgende Dokumente zum Einsatz:
- Entsorgungsnachweis
- Sammelentsorgungsnachweis
- Begleitschein
- Übernahmeschein
- Registereintrag
Ein Entsorgungsfachbetrieb kann unter bestimmten Voraussetzungen am privilegierten Nachweisverfahren teilnehmen. Die Zertifizierung führt jedoch nicht generell dazu, dass sämtliche behördlichen Prüfungen oder Nachweispflichten entfallen.
Sonderabfälle sach- und fachgerecht sammeln und kompetent entsorgen. REMONDIS.
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