Standorte REMONDIS-Gruppe

Die Adressen aller REMONDIS-Unternehmen und -Niederlassungen weltweit finden Sie unter:

remondis-standorte.de

Was gehört zur Abfallart Bauschutt, was nicht?

Bauschutt gehört zur Abfallart der Baustellenabfälle. Aber Bauabfälle sind eben nicht gleich Bauabfälle. Im Gegensatz zum Baumischabfall bestehen Bauschutt und Straßenaufbruch aus hochwertigen mineralischen Stoffen. Das sind hauptsächlich:

Beton

Mauersteine

Mörtel

Kies und Sand

Putz

Bitumengemische

Naturstein

Fliesen, Ziegel und Keramik

Bau- und Abbruchabfälle mit asbesthaltigen Anhaftungen/ Bestandteilen

Bims // Gasbeton // Ytong

Dämmmaterial // Isoliermaterial

Farb- und Lackabfälle // Lösungsmittel

Folien // Glaswolle // Steinwolle

Gips // Rigips // Gipskartonplatten

Hausmüll // Restmüll // Sperrmüll

Holzabfälle // Sägespäne

Papier // Pappe // Kartonagen

Schadstoffhaltige Baustoffe

Straßenaufbruch // Teerfreier Asphalt

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da

Sortierhinweise zur Abfallart Bauschutt

Keine Sanierung oder Renovierung und kein Neubau ohne mineralische Bauabfälle. Als Verantwortlicher sollten Sie bestrebt sein, mineralische Abfälle möglichst sortenrein auf der Baustelle zu erfassen. Denn getrennt erfasster Bauschutt bietet als Ausgangsmaterial eine wesentlich bessere Basis für die Produktion qualitativ hochwertiger Recyclingbaustoffe. Damit leisten Sie einen verantwortungsvollen Beitrag zur Ressourcenschonung.

Wichtige Information:

Information: Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M23)
Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

Die LAGA M23 wurde in überarbeiteter Form im Mai 2023 veröffentlicht. Gegenstand der Vollzugshilfe sind nun auch asbesthaltige Abfälle, deren potenzielle Belastung nicht durch reine Inaugenscheinnahme abzusehen ist. Beispiele sind Betonbruch mit asbesthaltigen Abstandshaltern, Spachtelmassen, Farbanstriche, Gipsplatten mit asbesthaltigen Anhaftungen oder Brandschottungen, Kitt und Abdichtungsbahnen.
Die LAGA M23 gibt hier eine klare Systematik vor: Sämtliche Baumassen, welche Asbest enthalten könnten und vor Oktober 1993 verbaut worden sind, stehen unter Generalverdacht!

Um die problemlose Entsorgung Ihrer Bauabfälle auch zukünftig gewährleisten zu können, müssen Sie als Abfallerzeuger die Asbestfreiheit Ihrer Abfälle bestätigen.

Nachfolgend sind vier Fälle aufgeführt, wovon mindestens einer erfüllt sein muss, um eine Asbestfreiheit im Sinne der LAGA M 23 sicherzustellen:

  1. Der angefallene Abfall bei einer baulichen Maßnahme an einem Gebäude ist asbestfrei, da mit dessen Errichtung nach dem 31.10.1993 begonnen wurde (seit diesem Datum sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten in Deutschland verboten).
  2. Der Abfall, der bei einer baulichen Maßnahme an einem bereits in der Vergangenheit asbestsanierten Gebäude angefallen ist und kein weiterer Asbestverdacht besteht (Nachweis eines Sachverständigen oder einer qualifizierten Person i. S. VDI 6202 Bl. 20 (2017) liegt vor. Für die Feststellung, dass kein weiterer Asbestverdacht besteht, sind die in der Vergangenheit erfolgten Erkundungen und Sanierungsmaßnahmen auf Grundlage des aktuellen Standes der Technik (VDI 6202 Blatt 3) auf deren Belastbarkeit zu beurteilen.
  3. Vor Beginn der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Bl. 3 (2021) durchgeführt und folglich ist der Abfall aus rückgebauten Bauteilen ohne Asbestbefund oder asbesthaltige Baustoffe sind an der Anfallstelle des Abfalls nicht vorhanden.
  4. Vor Beginn der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Bl. 3 (2021) durchgeführt und asbesthaltige Baustoffe oder Bauteile selektiv rückgebaut und getrennt erfasst und der angelieferte Abfall enthält keine asbesthaltigen Bauteile oder Baustoffe.

Entsprechende Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit finden Sie in Anhang 6 der LAGA M 23:
https://www.laga-online.de/documents/m23-ueberarbeitung-konsolidiert-2022-11-29-v3-endfassung-redakt-bereinigt-4_2_1690372365.pdf

Gerne können Sie auch unsere REMONDIS-Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen:
Nachweis der Asbestfreiheit
Nachweis der Asbestfreiheit von Monochargen

Fakten rund um die Abfallart Bauschutt

Bau- und Abbruchabfälle sind in Deutschland Nummer Eins. Zumindest was die Menge angeht. Von den insgesamt rund 200 Millionen Tonnen mineralischer Abfälle pro Jahr, entfallen etwa 58 Millionen Tonnen auf die Abfallart Bauschutt und weitere 16 Millionen Tonnen auf Straßenaufbruch. Da es sich dabei ausschließlich um mineralische Abfälle handelt, können die enthaltenen Wertstoffe weitestgehend verwertet werden. Voraussetzung für beste Baustoffqualitäten ist eine sortenreine, getrennte Sammlung.

Recyclingwege der Abfallart Bauschutt

Um Bauschutt als hochwertigen Recyclingrohstoff und gemäß der bautechnischen und ökologischen Vorgaben verwenden zu können, bedarf es der professionellen Aufbereitung. Sieben, Brechen, Metallabscheiden und Klassieren lautet hier das Motto. Um einen möglichst hochwertigen Recyclingbaustoff herzustellen, werden die einzelnen Schritte mehrmals wiederholt. Letztlich werden die gewonnenen Metalle ebenso der Verwertung zugeführt wie die mineralischen Anteile. Die Mineralik wird je nach Verwendungszweck zu unterschiedlichen Gesteinskörnungen zusammengeführt und kommt beim Erd- und Straßenbau oder im Unterbau großer Industriebauten zum Einsatz. REMONDIS ist stets motiviert, seine bestehenden Verfahren kontinuierlich weiterzuentwickeln und zu optimieren. Gerade weil es Sand eben nicht wie am Meer gibt und gleichzeitig der Bedarf des Bausektors stetig steigt. Somit ist Bauschuttrecycling wichtig für einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen und sichert zugleich den Bedarf an mineralischen Baustoffen.

Jetzt Entsorgungsangebot anfordern

Spezialist für Mineralstoffrecycling ist die REMONDIS-Tochter REMEX. Profitieren Sie von langjährigem Wissen und optimalen Lösungen.

Sprechen Sie mit uns

REMONDIS GmbH & Co. KG