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Was gehört zur Abfallart Bauschutt, was nicht?

Bauschutt gehört zur Abfallart der Baustellenabfälle. Aber Bauabfälle sind eben nicht gleich Bauabfälle. Im Gegensatz zum Baumischabfall bestehen Bauschutt und Straßenaufbruch aus hochwertigen mineralischen Stoffen. Das sind hauptsächlich:

Beton

Mauersteine

Mörtel

Kies und Sand

Putz

Naturstein

Bau- und Abbruchabfälle mit asbesthaltigen Anhaftungen/ Bestandteilen

Bims // Gasbeton // Ytong

Bitumengemische

Dämmmaterial // Isoliermaterial

Farb- und Lackabfälle // Lösungsmittel

Fliesen, Ziegel und Keramik

Folien // Glaswolle // Steinwolle

Gips // Rigips // Gipskartonplatten

Hausmüll // Restmüll // Sperrmüll

Holzabfälle // Sägespäne

Papier // Pappe // Kartonagen

Schadstoffhaltige Baustoffe

Straßenaufbruch // Teerfreier Asphalt

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da

Sortierhinweise zur Abfallart Bauschutt

Bauschutt besteht ausschließlich aus mineralischen Baustoffen und unterscheidet sich damit von Baumischabfällen, die zusätzlich nichtmineralische Bestandteile enthalten. Zu Bauschutt zählen unter anderem Beton, Mauersteine, Mörtel, Putz, Naturstein sowie Kies und Sand. Mineralische Bauabfälle sollten möglichst sortenrein bereits auf der Baustelle erfasst werden. Eine getrennte Sammlung erleichtert die anschließende Aufbereitung und ermöglicht die Herstellung gütegesicherter Recyclingbaustoffe.

Wichtige Information:

Information: Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M23)
Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle

Die LAGA M23 wurde in überarbeiteter Form im Mai 2023 veröffentlicht. Gegenstand der Vollzugshilfe sind nun auch asbesthaltige Abfälle, deren potenzielle Belastung nicht durch reine Inaugenscheinnahme abzusehen ist. Beispiele sind Betonbruch mit asbesthaltigen Abstandshaltern, Spachtelmassen, Farbanstriche, Gipsplatten mit asbesthaltigen Anhaftungen oder Brandschottungen, Kitt und Abdichtungsbahnen.
Die LAGA M23 gibt hier eine klare Systematik vor: Sämtliche Baumassen, welche Asbest enthalten könnten und vor Oktober 1993 verbaut worden sind, stehen unter Generalverdacht!

Um die problemlose Entsorgung Ihrer Bauabfälle auch zukünftig gewährleisten zu können, müssen Sie als Abfallerzeuger die Asbestfreiheit Ihrer Abfälle bestätigen.

Nachfolgend sind vier Fälle aufgeführt, wovon mindestens einer erfüllt sein muss, um eine Asbestfreiheit im Sinne der LAGA M 23 sicherzustellen:

  1. Der angefallene Abfall bei einer baulichen Maßnahme an einem Gebäude ist asbestfrei, da mit dessen Errichtung nach dem 31.10.1993 begonnen wurde (seit diesem Datum sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten in Deutschland verboten).
  2. Der Abfall, der bei einer baulichen Maßnahme an einem bereits in der Vergangenheit asbestsanierten Gebäude angefallen ist und kein weiterer Asbestverdacht besteht (Nachweis eines Sachverständigen oder einer qualifizierten Person i. S. VDI 6202 Bl. 20 (2017) liegt vor. Für die Feststellung, dass kein weiterer Asbestverdacht besteht, sind die in der Vergangenheit erfolgten Erkundungen und Sanierungsmaßnahmen auf Grundlage des aktuellen Standes der Technik (VDI 6202 Blatt 3) auf deren Belastbarkeit zu beurteilen.
  3. Vor Beginn der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Bl. 3 (2021) durchgeführt und folglich ist der Abfall aus rückgebauten Bauteilen ohne Asbestbefund oder asbesthaltige Baustoffe sind an der Anfallstelle des Abfalls nicht vorhanden.
  4. Vor Beginn der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Bl. 3 (2021) durchgeführt und asbesthaltige Baustoffe oder Bauteile selektiv rückgebaut und getrennt erfasst und der angelieferte Abfall enthält keine asbesthaltigen Bauteile oder Baustoffe.

Entsprechende Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit finden Sie in Anhang 6 der LAGA M 23:
https://www.laga-online.de/documents/m23-ueberarbeitung-konsolidiert-2022-11-29-v3-endfassung-redakt-bereinigt-4_2_1690372365.pdf

Gerne können Sie auch unsere REMONDIS-Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen:
Nachweis der Asbestfreiheit
Nachweis der Asbestfreiheit von Monochargen

Fakten rund um die Abfallart Bauschutt

Bauschutt gehört zu den mengenmäßig bedeutendsten Bau- und Abbruchabfällen in Deutschland. Er besteht überwiegend aus mineralischen Materialien wie Beton, Ziegeln, Mörtel oder Naturstein. Da Bauschutt ausschließlich mineralische Bestandteile enthält, können diese nach einer entsprechenden Aufbereitung für verschiedene Verwertungswege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine möglichst sortenreine Erfassung der Materialien bereits beim Rückbau oder auf der Baustelle. Bei Gebäuden, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden, ist besonders auf mögliche asbesthaltige Bestandteile zu achten. Vor Beginn von Rückbau- oder Sanierungsarbeiten können deshalb – je nach Gebäude und Bauzeit – entsprechende Prüfungen erforderlich sein.

Recyclingwege der Abfallart Bauschutt

Sammlung und Sortierung

Nach der Sammlung wird der Bauschutt in Aufbereitungsanlagen angenommen und nach Materialarten sortiert. Anschließend erfolgen verschiedene mechanische Behandlungsschritte wie Sieben, Brechen, Metallabscheidung und Klassierung. Je nach Material und Qualitätsanforderungen können einzelne Aufbereitungsschritte mehrfach durchgeführt werden.

Aufbereitung und Verwertung

Die getrennten Materialfraktionen werden anschließend weiter aufbereitet. Metallanteile werden geeigneten Verwertungswegen zugeführt. Mineralische Bestandteile können – sofern sie die erforderlichen Qualitätsanforderungen erfüllen – zu gütegesicherten Recyclingbaustoffen verarbeitet werden. Diese Recyclingbaustoffe finden unter anderem im Erd- und Straßenbau sowie im Unterbau von Industrie- und Gewerbeflächen Verwendung. Nicht verwertbare Bestandteile werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorgaben behandelt oder beseitigt.

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