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Was gehört zur Abfallart Restabfälle, was nicht?

Zur Abfallart Restabfälle gehören alle nicht verwertbaren, nicht gefährlichen Abfälle. Wie der Name schon verrät, handelt es sich dabei um die Reststoffe, die nicht einer konkreten Abfallart zugeordnet werden können. Auch Abfälle, deren Bestandteile durch den Verbraucher nicht voneinander getrennt werden können, zählen zum Restabfall.

Alte Filme, Fotos und Dias

Asche

Arzneiverbände und -pflaster / Kompressen

Glasscherben

Glühbirnen

Hygieneartikel (Damenbinden, Tampons, Taschen- und Feuchttücher)

Kaugummis

Keramik, Steingut und Porzellan

Leder, verschmutzte Textilien

Mineralische Katzenstreu

Nylon

Staubsaugerbeutel und Kehricht

Teilentleerte und stark verunreinigte Verpackungen (PPK, Kunststoff)

Wattepads und -stäbchen

Windeln

Zigarettenkippen

Bauschutt und Baumischabfälle

Bio- und Grünabfälle

Entleerte, saubere Verpackungen

Glas

Kunststoffe

Schadstoff- und ölhaltige Abfälle

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da

Sortierhinweise zur Abfallart Restabfälle

Vor der Entsorgung sollte geprüft werden, ob der Abfall einem getrennten Sammelsystem zugeordnet werden kann. Getrennt zu sammelnde Materialien, gefährliche Abfälle und andere speziell geregelte Abfallarten dürfen nicht gemeinsam mit Restabfällen erfasst werden. Restabfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu sammeln. Für private Haushalte sind dies in der Regel die graue oder schwarze Restabfalltonne. Bei gewerblichen Abfällen richten sich Behälter und Entsorgungsweg nach Art, Menge und Zusammensetzung der Abfälle sowie den geltenden rechtlichen Vorgaben.

Fakten rund um die Abfallart Restabfälle

Restabfälle entstehen in privaten Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen. Ihre Zusammensetzung kann je nach Herkunft deutlich variieren. Für gewerbliche Siedlungsabfälle gelten die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung. Diese sieht grundsätzlich die getrennte Sammlung bestimmter Fraktionen vor, darunter Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und müssen dokumentiert werden. Nicht getrennt erfasste gewerbliche Siedlungsabfälle können – abhängig von ihrer Zusammensetzung und den rechtlichen Voraussetzungen – einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind entsprechend den geltenden Vorgaben zu überlassen und zu beseitigen. Die Abfallhierarchie unterscheidet zwischen Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstiger Verwertung und Beseitigung. Die verkürzte Aussage „Recycling vor Verwertung“ ist daher fachlich nicht präzise.

Recyclingwege der Abfallart Restabfälle

Sammlung

Restabfälle werden in dafür vorgesehenen Behältern getrennt von gefährlichen Abfällen und anderen speziell zu erfassenden Abfallarten gesammelt.

Prüfung und Vorbehandlung

Abhängig von Herkunft, Zusammensetzung und rechtlichen Vorgaben können gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle zunächst einer Vorbehandlung zugeführt werden. Dabei können geeignete Materialfraktionen abgetrennt und weiteren Verwertungsverfahren zugeführt werden.

Thermische Behandlung

Restabfälle, die nicht für eine stoffliche Verwertung geeignet sind, können in dafür zugelassenen Anlagen thermisch behandelt werden. Die dabei entstehende Energie wird je nach Anlage zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Prozessdampf genutzt.

Weitere Behandlung

Die bei der thermischen Behandlung entstehenden Rückstände werden entsprechend ihrer Beschaffenheit aufbereitet, verwertet oder beseitigt.

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