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Was gehört zur Abfallart Stäube, was nicht?

Als Stäube werden feinkörnige feste Rückstände bezeichnet, die bei Verbrennungs-, Produktions-, Aufbereitungs- oder Abgasreinigungsprozessen entstehen oder dort abgeschieden werden. Je nach Herkunft und Zusammensetzung können dazu beispielsweise gehören:

Filterstäube aus Verbrennungsanlagen

Flugaschen

Kessel- und Feuerungsstäube

Rauchgasreinigungsrückstände in staubförmiger Form

Bypass- und Ofenstäube aus industriellen Anlagen

Metall- und Schleifstäube

Gießerei- und Stahlwerksstäube

mineralische Produktionsstäube

staubförmige Aktivkohlerückstände

feinkörnige Rückstände aus der mechanischen Aufbereitung

Rauchgasentschwefelungsgips

grobkörnige Aschen und Schlacken

feste Filterkuchen

Schlämme und flüssige Rückstände

Strahlmittel und grobe Strahlmittelrückstände

gewöhnliches Schreddermaterial

Dämmstoffe und Faserabfälle

Kehricht

kontaminierte Verpackungen

radioaktive Stoffe oder entsprechend verdächtige Materialien

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da

Sortierhinweise zur Abfallart Stäube

Stäube sollten getrennt nach Herkunft und Zusammensetzung gesammelt werden. Eine Vermischung unterschiedlicher Staubarten kann chemische Reaktionen verursachen, die Einstufung erschweren und mögliche Behandlungswege einschränken. Je nach Eigenschaften können Stäube unter anderem folgende Bestandteile enthalten:

  • Schwermetalle
  • lösliche Salze
  • unverbrannten Kohlenstoff
  • organische Schadstoffe
  • reaktive Verbindungen
  • alkalische oder saure Bestandteile

Welche Inhaltsstoffe tatsächlich vorhanden sind, kann nur anhand der Herkunft, vorhandener Prozessinformationen und gegebenenfalls einer repräsentativen Probenahme und Analyse beurteilt werden. Die pauschale Aussage, Stäube enthielten regelmäßig PCB, Dioxine oder Furane, sollte vermieden werden. Für die Sammlung kommen je nach Staubart beispielsweise geschlossene Silos, Silo-Lkw, staubdichte Container oder zugelassene Big Bags infrage. Dabei müssen Staubfreisetzung, Feuchtigkeitseintrag und der Kontakt mit unverträglichen Stoffen verhindert werden. Bei gefährlichen Stäuben können zusätzlich Anforderungen aus dem Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Nachweisrecht gelten. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle schreibt die Nachweisverordnung in den vorgesehenen Fällen eine elektronische Nachweisführung vor.

Fakten rund um die Abfallart Stäube

Staubförmige Abfälle unterscheiden sich erheblich hinsichtlich ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften. Sie können mineralisch, metallhaltig, kohlenstoffhaltig oder mit anderen Stoffen belastet sein. Flugaschen und andere Feuerungsrückstände entstehen aus den mineralischen Bestandteilen des Brennstoffs, Restkohlenstoff und weiteren Inhaltsstoffen. Sie werden entweder im Kesselbereich oder aus dem Rauchgas abgeschieden. Für die weitere Behandlung sind unter anderem folgende Eigenschaften relevant:

  • Korngröße und Schüttdichte
  • Feuchtegehalt
  • Staubungsverhalten
  • Löslichkeit
  • Gehalt an Salzen und Metallen
  • Reaktivität
  • Eluatverhalten
  • gefahrenrelevante Eigenschaften
  • Eignung für den vorgesehenen Verwertungs- oder Entsorgungsweg

Nicht jeder Staub ist gefährlicher Abfall. Die Einstufung richtet sich nach der Abfallverzeichnis-Verordnung und bei entsprechenden Spiegeleinträgen nach den enthaltenen Stoffen und gefahrenrelevanten Eigenschaften. Auch eine Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie ist nicht pauschal ausgeschlossen. Sie ist zulässig, wenn der Abfall die Annahme- und Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse erfüllt. Die Deponieverordnung regelt dafür unter anderem Untersuchung, Annahmeverfahren und Zuordnungswerte.

Recyclingwege der Abfallart Stäube

Charakterisierung und Einstufung

Vor der Übernahme werden Herkunft, Produktionsprozess, Zusammensetzung und physikalische Eigenschaften des Staubs geprüft. Je nach Abfall können erforderlich sein:

  • Abfalldeklaration
  • Sicherheits- oder Produktinformationen
  • repräsentative Probenahme
  • chemische Analyse
  • Eluatuntersuchung
  • Prüfung der gefahrenrelevanten Eigenschaften
  • Zuordnung zu einem Abfallschlüssel

Auf dieser Grundlage werden Verpackung, Transport und zulässiger Behandlungsweg festgelegt.

Konditionierung

Feine oder stark staubende Rückstände können vor der weiteren Behandlung konditioniert werden. Je nach Verfahren werden sie beispielsweise befeuchtet, pelletiert, verfestigt oder mit geeigneten Bindemitteln vermischt. Die Konditionierung muss auf den jeweiligen Abfall und die Anforderungen der Zielanlage abgestimmt sein. Sie darf nicht lediglich dazu dienen, Grenzwerte durch Verdünnung einzuhalten.

Rückgewinnung von Metallen

Metallhaltige Stäube können abhängig von Zusammensetzung und Metallgehalt metallurgischen Aufbereitungs- oder Rückgewinnungsverfahren zugeführt werden. Die Versatzverordnung sieht für bestimmte metallhaltige Abfälle einen Vorrang der Metallrückgewinnung vor. Der Bergversatz ist daher nicht für jeden metallhaltigen Staub unmittelbar der vorrangige Weg.

Einsatz im Bergversatz

Geeignete Stäube können unter bestimmten Voraussetzungen zur Herstellung von Versatzmaterial verwendet oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden. Versatzmaterial dient unter Tage bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken. Dazu können beispielsweise die Stabilisierung von Grubenbauen oder das Verfüllen von Hohlräumen gehören. Der Einsatz unterliegt der Versatzverordnung, den stofflichen Anforderungen, der bergrechtlichen Zulassung und der Eignung des jeweiligen Abfalls. Eine Verwendung im Salzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlusses setzt einen standortbezogenen Langzeitsicherheitsnachweis voraus. Daher darf nicht pauschal behauptet werden, jeder belastete Staub könne rechtskonform im Salzgestein verwertet werden.

Oberirdische Deponierung

Stäube, die nicht verwertet werden können, können abhängig von ihrer Einstufung und ihren Analysewerten auf einer dafür zugelassenen Deponie abgelagert werden. Voraussetzung ist, dass sie die Anforderungen der jeweiligen Deponieklasse erfüllen und das Annahmeverfahren nach der Deponieverordnung durchlaufen. Bei stark staubenden Abfällen kann vor der Ablagerung eine Behandlung oder Konditionierung erforderlich sein.

Untertagedeponierung

Abfälle, die nicht verwertet werden können und für die eine untertägige Ablagerung vorgesehen ist, können unter den Voraussetzungen der Deponieverordnung in einer zugelassenen Untertagedeponie abgelagert werden. Die Untertagedeponierung ist rechtlich von der untertägigen Verwertung im Bergversatz zu unterscheiden. Bei einer Untertagedeponie steht die Beseitigung im Vordergrund, beim Bergversatz muss der Abfall eine bergtechnische oder bergsicherheitliche Funktion erfüllen.

Transport

Je nach Beschaffenheit und Menge kommen unter anderem folgende Transportsysteme infrage:

  • Silo-Lkw
  • staubdichte Container
  • zugelassene Big Bags
  • Sattelzüge
  • Bahn- oder Schiffstransporte in geeigneten Ladeeinheiten

Die Auswahl richtet sich nach dem Staubungsverhalten, der chemischen Beschaffenheit, der Gefahrguteinstufung und den Annahmebedingungen der Zielanlage.

Grenzüberschreitende Verbringung

Bei der grenzüberschreitenden Verbringung gelten gesonderte abfallverbringungsrechtliche Verfahren. Ob eine Notifizierung erforderlich ist, hängt unter anderem von der Einstufung des Abfalls, dem vorgesehenen Verfahren sowie dem Herkunfts- und Bestimmungsstaat ab.

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