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Steigende Herausforderungen durch Gewerbeabfallverordnung

Mit der 2017 erfolgten Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) sollen gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle besser und gezielter der Verwertung zugeführt werden. Für Sie als Unternehmen erwachsen daraus Herausforderungen vor allem in der sortenreinen Sammlung vor Ort. Stichwort: Getrenntsammlungspflicht. Zugleich erhöhen sich die Auflagen hinsichtlich einer nachträglichen Sortierung und Aufbereitung. Logisch, dass dieses Szenario bei vielen Unternehmen für Unsicherheit sorgt, zudem werden Verstöße gegen die GewAbfV mit Bußgeldern geahndet. REMONDIS als kompetenter Entsorgungspartner lässt Sie in einer solchen Situation nicht im Stich. Mit unserer Beratung zum Thema Gewerbeabfallverordnung führen wir Sie sicher ans Ziel eines garantiert gesetzeskonformen Umgangs mit Ihren Abfallfraktionen.

Zusammenfassung – Pflichten für gewerbliche Siedlungsabfälle

Bei Fragen sind wir gerne persönlich für Sie da


Als Abfallerzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen sind Sie nach der neuen Gewerbeabfallverordnung dazu verpflichtet, bestimmte Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort, also im Betrieb, separat zu erfassen. Bau- und Abbruchabfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und sortenrein gesammelt werden.

Fallen gemischte Abfälle an, bei denen eine separate Erfassung der enthaltenen Einzelfraktionen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, gilt eine nachgeschaltete Sortierpflicht. Das heißt, die gemischt erfasste Abfallmenge muss nachträglich sortiert werden. Bau- und Abbruchabfälle sind dazu einer Vorbehandlungsanlage für Baumischabfälle oder einer Aufbereitungsanlage für Bauschutt zuzuführen. Achtung: Die gemischte Erfassung mit nachgelagerter Sortierpflicht ist nur als Ausnahme von der Getrenntsammlungspflicht vorgesehen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss vom Abfallerzeuger begründet werden – und zwar in einer umfänglichen Dokumentation. Die Sortierpflicht entfällt, wenn eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht wird.

Ist die Sortierung gemischter Fraktionen unter technischen oder wirtschaftlichen Aspekten unmöglich, schreibt die Gewerbeabfallverordnung eine vorrangig energetische Verwertung vor. Auch das Abweichen von der Sortierpflicht muss vom Abfallerzeuger erläutert und umfassend dokumentiert werden. Reste, die auch bei einer Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent entstehen, müssen ebenfalls einer energetischen Verwertung zugeführt werden.

Das leistet unsere Beratung im Einzelnen

Klarheit in der Aufgabenstellung

Wir machen Sie mit allen Anforderungen und Begrifflichkeiten der Gewerbeabfallverordnung vertraut, so dass Sie genau wissen, welche Leistungen Sie zu erbringen haben.

Konkrete Lösungen für Abfallarten

Wir beraten Sie hinsichtlich möglicher Stoffstrom- und Getrenntsammlungslösungen in Ihrem Unternehmen. Optimierung der Prozesse und Gestellung von Behältern inklusive.

Ausloten der Handlungsoptionen

Wir prüfen für Sie, inwiefern die Befreiung von einer Sortierpflicht in Frage kommt bzw. die erforderliche Getrenntsammlungsquote erreicht werden kann.

Vorübergehende Personalgestellung

Um zügig und fachgerecht alle von der GewAbfV geforderten Prozesse zu implementieren, stellen wir Ihnen einen REMONDIS-Entsorgungsexperten an die Seite.

Klarheit in der Aufgabenstellung

Wir helfen und beraten Sie hinsichtlich der erforderlichen Nachweisführung und Dokumentation gegenüber den Behörden.

Zur besseren Orientierung und Einschätzung: Diese Abfälle sind getrennt zu erfassen

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Papier, Pappe, Kartonagen mit Ausnahme von Hygienepapier

Glas

Kunststoffe

Metalle

Holz

Textilien

Bioabfälle

Weitere gewerbliche und industrielle Abfälle nach § 2 Abs. 1 GewAbfV


Bau- und Abbruchabfälle

Glas

Kunststoffe

Metalle einschließlich Legierungen

Holz

Dämmmaterialien

Bitumengemische

Baustoffe auf Gipsbasis

Beton

Ziegel

Fliesen und Keramik

Eine wichtige Komponente: die Getrenntsammlungsquote

Die Gewerbeabfallverordnung sieht eine für Unternehmen lukrative Regelung vor: Kann für mindestens 90 Masseprozent der anfallenden Abfälle eine Getrenntsammlung nachgewiesen werden, entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für verbleibende gemischte Fraktionen. Dies ist allerdings an strikte Vorgaben der Nachweisführung geknüpft. Das Erreichen der Getrenntsammlungsquote muss durch Belege dokumentiert sein, die wiederum von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden müssen. Die offiziell bestätigten Belege sind den zuständigen Behörden auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die gute Nachricht: Die meisten Gewerbebetriebe sind von der 90-prozentigen Getrennterfassung nicht allzu weit entfernt. Umso attraktiver ist es, die geforderte Quote anzuvisieren und sich so Entsorgungsvorteile zu sichern. Wir von REMONDIS helfen Ihnen dabei.

Lassen Sie sich jetzt von uns zur Gewerbeabfallverordnung beraten.

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